FG Düsseldorf - Urteil vom 25.05.2007
1 K 1565/06 E
Normen:
EStG § 33 Abs. 1 ;

Zur Außergewöhnlichkeit von Aufwendungen zur Beseitigung von Grundwasserschäden i. S. v. § 33 EStG - Außergewöhnliche Belastung; Grundwasserschäden; Planungsfehler; Baumängel

FG Düsseldorf, Urteil vom 25.05.2007 - Aktenzeichen 1 K 1565/06 E

DRsp Nr. 2008/3981

Zur Außergewöhnlichkeit von Aufwendungen zur Beseitigung von Grundwasserschäden i. S. v. § 33 EStG - Außergewöhnliche Belastung; Grundwasserschäden; Planungsfehler; Baumängel

1. Aufwendungen sind nur dann außergewöhnlich i. S. v. § 33 Abs. 1 EStG, wenn sowohl das Ereignis, das die Belastung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, als auch die Aufwendungen als solche außerhalb des Üblichen liegen. 2. Auf Fehlern im Bereich der Planung eines Gebäudes beruhende Schäden können einkommensteuerlich nicht anders behandelt werden, als Schäden, die aus Fehlern bei der Bauausführung resultieren, da sich in beiden Fällen das Risiko der Schlechterfüllung durch die mit der Planung und Bauausführung beauftragten Personen realisiert. 3. Aufwendungen zur Behebung von Planungsfehlern des Bauträgers - wie die Nichtberücksichtigung des Wiederanstiegs des Grundwasserspiegels nach Verlagerung des Braunkohleabbaus - ermöglichen deshalb keine Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 33 Abs. 1 EStG.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob Aufwendungen der Kläger zur Beseitigung von Grundwasserschäden und zur Abdichtung ihres zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienreihenhauses in A-Stadt als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd zu berücksichtigen sind.