FG Hamburg - Beschluss vom 02.07.2003
III 261/01
Normen:
FGO § 68 ; FGO § 74 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 230
EFG 2004, 74

Zur Aussetzung des Klageverfahrens bei Vorläufigkeitserklärung des Steuerbescheides nach Klageerhebung

FG Hamburg, Beschluss vom 02.07.2003 - Aktenzeichen III 261/01

DRsp Nr. 2003/11712

Zur Aussetzung des Klageverfahrens bei Vorläufigkeitserklärung des Steuerbescheides nach Klageerhebung

1. Auf verfassungsrechtliche Zweifel gestützte Klagen gegen diesbezüglich wegen anhängiger Musterverfahren für vorläufig erklärte Steuerbescheide sind nach herrschender Meinung grundsätzlich mangels Klagebefugnis unzulässig. 2. Erklärt das beklagte Finanzamt den angefochtenen Steuerbescheid erst nach Klageerhebung für vorläufig oder stimmt der Kläger dem Angebot einer Vorläufigkeitserklärung im Klageverfahren nicht zu, so führt dies jedoch nicht zu einem nachträglichen Wegfall der Beschwer und zu einer Verdrängung der klagenden Steuerpflichtigen aus dem Verfahren.

Normenkette:

FGO § 68 ; FGO § 74 ;

Entscheidungsgründe:

I. Das Klageverfahren wird gemäß § 74 Finanzgerichtsordnung (FGO) ausgesetzt.