Zur Aussetzung des Klageverfahrens bei Vorläufigkeitserklärung des Steuerbescheides nach Klageerhebung
FG Hamburg, Beschluss vom 02.07.2003 - Aktenzeichen III 261/01
DRsp Nr. 2003/11712
Zur Aussetzung des Klageverfahrens bei Vorläufigkeitserklärung des Steuerbescheides nach Klageerhebung
1. Auf verfassungsrechtliche Zweifel gestützte Klagen gegen diesbezüglich wegen anhängiger Musterverfahren für vorläufig erklärte Steuerbescheide sind nach herrschender Meinung grundsätzlich mangels Klagebefugnis unzulässig.2. Erklärt das beklagte Finanzamt den angefochtenen Steuerbescheid erst nach Klageerhebung für vorläufig oder stimmt der Kläger dem Angebot einer Vorläufigkeitserklärung im Klageverfahren nicht zu, so führt dies jedoch nicht zu einem nachträglichen Wegfall der Beschwer und zu einer Verdrängung der klagenden Steuerpflichtigen aus dem Verfahren.