FG München - Beschluss vom 23.04.2001
13 V 389/01
Normen:
InvZulG 1996 § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a ; InvZulG 1996 § 5 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Buchst. a ; InvZulG 1996 § 3 S. 1 Nr. 4 ;

Zur Bedeutung der Eintragung in die Handwerksrolle als Voraussetzung für die Gewährung einer Investitionszulage (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 a und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 a InvZulG).; Aussetzung der Vollziehung in Sachen Investitionszulage 1998

FG München, Beschluss vom 23.04.2001 - Aktenzeichen 13 V 389/01

DRsp Nr. 2002/2106

Zur Bedeutung der Eintragung in die Handwerksrolle als Voraussetzung für die Gewährung einer Investitionszulage (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 a und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 a InvZulG).; Aussetzung der Vollziehung in Sachen Investitionszulage 1998

Hat ein Unternehmer die Eintragung seines Unternehmens in der Handwerksrolle über zwei Jahre nach Abschluss einer Investition noch nicht beantragt, schließt dies die Gewährung einer erhöhten Investitionszulage nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bzw. Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a InvZulG 1996 auch dann aus, wenn er mit der Nichteintragung nicht gegen die Handwerksordnung verstößt.

Normenkette:

InvZulG 1996 § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a ; InvZulG 1996 § 5 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Buchst. a ; InvZulG 1996 § 3 S. 1 Nr. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob der Antragsgegner (das Finanzamt -FA-) eine Investitionszulage (InvZul) nach dem Investitionszulagengesetz (InvZulG) 1996 zu Recht zurückfordert.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Antragsteller (ASt) beantragt die Aussetzung der Vollziehung des Bescheids vom 8. Dezember 2000 i.H.v. 45.420 DM wegen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit.

Das FA beantragt die Ablehnung des Antrags.

II.

Der Antrag ist unbegründet.