FG Hamburg - Urteil vom 05.11.2003
IV 238/00
Normen:
VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 13 Unterabs. 1 ; VO (EWG) Nr. 800/1999 Art. 21 Abs. 2 ; Richtlinie 2000/13EG Art. 9 Abs. 1 ; Richtlinie 79/112/EWG Art. 9 Abs. 1 ;

Zur Bedeutung des Mindesthaltbarkeitsdatums für die handelsübliche Qualität des Erzeugnisses

FG Hamburg, Urteil vom 05.11.2003 - Aktenzeichen IV 238/00

DRsp Nr. 2004/3316

Zur Bedeutung des Mindesthaltbarkeitsdatums für die handelsübliche Qualität des Erzeugnisses

1. Ist das vom Hersteller angegebene Mindesthaltbarkeitsdatum nicht nur geringfügig überschritten, ist das Erzeugnis unter erstattungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht (mehr) von handelsüblicher Qualität (Art. 13 Unterabs. 1 VO (EWG) Nr. 36655/87). 2. Erzeugnisse mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum stellen keine Waren minderer Qualität dar, die - wenn auch unter besonderen Hinweisen und/oder Preisnachlässen gleichsam einem Produkt zweiter Wahl - Gegenstand des Handels im Gemeinschaftsgebiet sind.

Normenkette:

VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 13 Unterabs. 1 ; VO (EWG) Nr. 800/1999 Art. 21 Abs. 2 ; Richtlinie 2000/13EG Art. 9 Abs. 1 ; Richtlinie 79/112/EWG Art. 9 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausfuhrerstattung durch das beklagte Hauptzollamt.

Die Klägerin ließ im Dezember 1997 Rindfleisch der Marktordnungs-Warenlistennummer 0202 3090 9400 zur Erstattungslagerung mit dem Ziel der Ausfuhr nach Kroatien abfertigen und beantragte hierfür die Vorfinanzierung eines der Ausfuhrerstattung entsprechenden Betrages, was das beklagte Hauptzollamt ihr mit Erstattungsbescheid vom 22.1.1998 gewährte.