Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausfuhrerstattung durch das beklagte Hauptzollamt.
Die Klägerin ließ im Dezember 1997 Rindfleisch der Marktordnungs-Warenlistennummer 0202 3090 9400 zur Erstattungslagerung mit dem Ziel der Ausfuhr nach Kroatien abfertigen und beantragte hierfür die Vorfinanzierung eines der Ausfuhrerstattung entsprechenden Betrages, was das beklagte Hauptzollamt ihr mit Erstattungsbescheid vom 22.1.1998 gewährte.
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