FG Hamburg - Beschluss vom 22.08.2005
VI 138/04
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1 S. 2 ; FGO § 69 Abs. 2, 3 ;

Zur bedingten Veräußerungsabsicht einer gewerblich geprägten GbR im Zusammenhang mit einem Gesellschafterwechsel

FG Hamburg, Beschluss vom 22.08.2005 - Aktenzeichen VI 138/04

DRsp Nr. 2005/19491

Zur bedingten Veräußerungsabsicht einer gewerblich geprägten GbR im Zusammenhang mit einem Gesellschafterwechsel

Die erweiterte Kürzung setzt voraus, dass die Gewerblichkeit der Einkünfte nur auf der Rechtsform des Unternehmens beruht und dieses lediglich vermögensverwaltend tätig wird. Sie ist ausgeschlossen, wenn das Unternehmen Tätigkeiten ausübt, die als solche gewerbesteuerpflichtig sind, sofern diese nicht zu den unschädlichen Nebentätigkeiten gehören. Es besteht bereits bei Ankauf von Grundbesitzes zumindest eine bedingte Weiterveräußerungsabsicht und begründet damit einen gewerblichen Grundstückshandel, wenn Mehrfamilienhäuser erworben, in Eigentumswohnungen aufgeteilt und von diesen innerhalb von fünf Jahren seit Kauf mehr als drei veräußert werden.

Normenkette:

GewStG § 9 Nr. 1 S. 2 ; FGO § 69 Abs. 2, 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin gewerblichen Grundstückshandel betrieben hat und ihr deshalb die sog. erweiterte Kürzung für eigenen Grundbesitz verwaltende Gesellschaften gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG zu versagen ist.