FG Nürnberg - Urteil vom 20.03.2007
II 136/06
Normen:
AO § 149 Abs. 2 S. 1 § 152 § 162 § 164 ;

Zur Befugnis der Finanzbehörde, die Steuer auch im Wege der Schätzung endgültig festzusetzen (AE AO zu § 162) Zur Festsetzung eines Verspätungszuschlages gegenüber einem Steuerberater

FG Nürnberg, Urteil vom 20.03.2007 - Aktenzeichen II 136/06

DRsp Nr. 2007/10330

Zur Befugnis der Finanzbehörde, die Steuer auch im Wege der Schätzung endgültig festzusetzen (AE AO zu § 162) Zur Festsetzung eines Verspätungszuschlages gegenüber einem Steuerberater

1. Grundsätzlich kann aus den Verwaltungsanweisungen kein Anspruch geltend gemacht werden, die im Wege der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gefundene Steuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festzusetzen. 2. Die Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung soll die Fristen zur Abgabe der Steuererklärung nach § 149 Abs. 2 S. 1 AO nicht außer Kraft setzen. Grundsätzlich hat auch ein Steuerberater keinen Anspruch auf Fristverlängerung zur Abgabe seiner Steuererklärung.

Normenkette:

AO § 149 Abs. 2 S. 1 § 152 § 162 § 164 ;

Tatbestand:

Streitig ist noch, ob das Finanzamt zu Recht mit dem Steuerbescheid für Umsatzsteuer 2004 vom 26.09.2005, in dem es die Besteuerungsgrundlagen im Wege der Schätzung ermittelte, die Steuer endgültig festsetzen und einen Verspätungszuschlag in Höhe von 500 EUR erheben konnte.