FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.08.2012
6 K 1462/11
Normen:
AO § 8; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; VO (EWG) 1408/71 Art. 13;

Zur Befugnis des nicht zuständigen Staates, Kindergeld zu gewähren bei Zweitwohnsitz

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.08.2012 - Aktenzeichen 6 K 1462/11

DRsp Nr. 2012/17892

Zur Befugnis des nicht zuständigen Staates, Kindergeld zu gewähren bei Zweitwohnsitz

1. Ein Arbeitnehmer, der in einem anderen EU-Staat beschäftigt ist und dort mit seiner Familie wohnt, der jedoch eine weitere Wohnung im Inland beibehalten hat, in der er seinen Urlaub und die Familie die Schulferien verbringt, hat dort einen - weiteren - Wohnsitz. 2. Aus der Befugnis des nicht zuständigen EU-Staates zur Gewährung von Familienleistungen folgt kein Anspruch des Inhabers eines Nebenwohnsitzes auf Gewährung von Kindergeld.

Normenkette:

AO § 8; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; VO (EWG) 1408/71 Art. 13;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger die Voraussetzungen des § 62 EStG erfüllt.

Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Er ist der Vater der am 25.06.1999 geborenen P und der am 08.12.2007 geborenen A. Seit 1977 bewohnt er eine Einliegerwohnung im Haus seiner Eltern in K, H-Straße Hausnummer. Ab November 2005 war er arbeitslos. Seit dem 01.06.2006 ist er in der ...er Niederlassung der Firma P (in Tschechien) beschäftigt. Die Ehefrau des Klägers wohnt mit beiden Kindern in P (Tschechien); P besucht dort die deutsche Schule.