BFH - Beschluss vom 28.06.2005
IV B 174/03
Normen:
EStG § 4 § 5 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2009
BFH/NV 2005, 2009
Vorinstanzen:
FG München, vom 10.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 3429/00

Zur Behandlung des Privatvermögens gegenüber dem Betriebsvermögen

BFH, Beschluss vom 28.06.2005 - Aktenzeichen IV B 174/03

DRsp Nr. 2005/14602

Zur Behandlung des Privatvermögens gegenüber dem Betriebsvermögen

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass ein Grundstück, das Ehegatten je zur Hälfte als Miteigentümern gehört und das der Ehemann aufgrund eines Mietvertrags mit der Grundstücksgemeinschaft ausschließlich für seinen Gewerbebetrieb nutzt, soweit es dem Ehemann gehört, als notwendiges Betriebsvermögen in der Handelsbilanz und in der Steuerbilanz des Ehemannes auszuweisen ist.2. Die unterschiedliche Behandlung des Privatvermögens gegenüber dem Betriebsvermögen, insbesondere also die Erfassung stiller Reserven bei den Gewinneinkünften, verstößt nicht gegen das Grundgesetz.

Normenkette:

EStG § 4 § 5 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch leidet das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) an einem Verfahrensmangel.