Der Kläger ist seit 1992 atypisch stiller Gesellschafter der beigeladenen X-GmbH & Co. KG - nachfolgend: KG -. Bereits 1992 war sein Anteil am laufenden Verlust höher als seine Beteiligungseinlage von 650.000,00 DM. Obwohl er bereits 1993 eine weitere Einlage von 70.000,00 DM an die KG tätigte, hatte er aufgrund weiterer Verluste der KG zum Jahresende 1993 und 1994 jeweils negative Kapitalkontenstände. Mit bestandskräftigem Bescheid stellte der Beklagte einen auf den Kläger am Ende des Wirtschaftsjahres 1994 entfallenden nach § 15a Einkommensteuergesetz - EStG - verrechenbaren Verlust von 151.239,00 DM fest.
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