FG Berlin - Urteil vom 25.06.2002
7 K 4345/00
Normen:
EStG § 15a Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 15a Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1302

Zur Behandlung von Einlagen im Rahmen des § 15a EStG

FG Berlin, Urteil vom 25.06.2002 - Aktenzeichen 7 K 4345/00

DRsp Nr. 2002/17073

Zur Behandlung von Einlagen im Rahmen des § 15a EStG

Soweit Einlagen nicht zu einem positiven Stand des Kapitalkontos führen, können sie in den dem Jahr der Eigenleistung folgenden Wirtschaftsjahren nicht dazu verwendet werden, die Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit von Verlustanteilen des beschränkt haftenden Gesellschafters zu bewirken.

Normenkette:

EStG § 15a Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 15a Abs. 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist seit 1992 atypisch stiller Gesellschafter der beigeladenen X-GmbH & Co. KG - nachfolgend: KG -. Bereits 1992 war sein Anteil am laufenden Verlust höher als seine Beteiligungseinlage von 650.000,00 DM. Obwohl er bereits 1993 eine weitere Einlage von 70.000,00 DM an die KG tätigte, hatte er aufgrund weiterer Verluste der KG zum Jahresende 1993 und 1994 jeweils negative Kapitalkontenstände. Mit bestandskräftigem Bescheid stellte der Beklagte einen auf den Kläger am Ende des Wirtschaftsjahres 1994 entfallenden nach § 15a Einkommensteuergesetz - EStG - verrechenbaren Verlust von 151.239,00 DM fest.