FG Köln - Urteil vom 27.06.2001
5 K 6631/00
Normen:
EStG § 15a Abs. 1 S 1 ; EStG § 15a Abs. 1 S 2 ; EStG § 15a Abs. 3 ; EStG § 15a Abs. 3 S 1 ; EStG § 15a Abs. 4 ; EStG § 15a Abs. 4 S 1 ; EStG § 15a Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1195

Zur Behandlung von Kapitaleinlagen im Rahmen des § 15a EStG

FG Köln, Urteil vom 27.06.2001 - Aktenzeichen 5 K 6631/00

DRsp Nr. 2001/16318

Zur Behandlung von Kapitaleinlagen im Rahmen des § 15a EStG

1) Eine analoge Anwendung des § 15a Abs. 3 EStG scheidet bei einer Einlagenerhöhung aus. 2) Einlagen des beschränkt haftenden Gesellschafters einer Personengesellschaft führen nicht dazu, dass ein für einen früheren Veranlagungszeitraum festgestellter verrechenbarer Verlust dieses Gesellschafters ausgleichsfähig wird. 3) Zwar bewirkt eine Einlage, dass bis zu ihrer Höhe ein im Einlagejahr entstehender Verlust auch bei negativem Kapitalkonto ausgleichsfähig ist; dies gilt jedoch nicht für ein im Jahr nach dem Einlagejahr entstehender Verlust, der dazu führt, dass das Negativsaldo des Kapitalkontos sich erhöht.

Normenkette:

EStG § 15a Abs. 1 S 1 ; EStG § 15a Abs. 1 S 2 ; EStG § 15a Abs. 3 ; EStG § 15a Abs. 3 S 1 ; EStG § 15a Abs. 4 ; EStG § 15a Abs. 4 S 1 ; EStG § 15a Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist mit einer Einlage von DM 2.000.000, die voll erbracht ist, Kommanditistin der A-KG (im folgenden: KG) mit Sitz in K. An der Kommanditeinlage bestand, soweit darauf Gewinne entfielen, in Höhe von DM 1.000.000 ein lebenslanges Nießbrauchsrecht zugunsten von Frau B. Die Komplementärin, die C- GmbH, ist mit einer Festeinlage von DM 100.000, die ebenfalls voll erbracht ist, beteiligt.