BayObLG - Beschluss vom 22.08.2000 4 St RR 98/2000
Normen:
VO (EWG) Nr. 918/83 Art. 45, Art. 46 Abs. 1 Buchst a); Einreise- und Freimengen-Verordnung (EF-VO) § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; Einfuhr-Verbrauchssteuerbefreiungsverordnung (EVerbrStBV) § 1 Abs. 1 Satz 2; Verordnung zur Änderung von Vorschriften über außertarifliche Einfuhrabgabenbefreiungen Art. 4; ZollVG § 32 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ;
Zur Behandlung zollrechtlich nicht korrekt angemeldete Zigaretten
BayObLG, Beschluss vom 22.08.2000 - Aktenzeichen 4 St RR 98/2000
DRsp Nr. 2000/8652
Zur Behandlung zollrechtlich nicht korrekt angemeldete Zigaretten
»1. Die Einfuhrabgabenbefreiung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EP-VO (200 Zigaretten im persönlichen Reisegepäck) ist nicht davon abhängig, dass der Einreisende zollrechtlich korrekt anmeldet.2. Das Verfahrenshindernis der Wertgrenze des § 32 Abs. 1ZollVG wird nicht dadurch aufgehoben, dass der Einreisende Zigarettenstangen unter der abknöpfbaren Dämmatte einer Fahrzeugmotorhaube versteckt; insoweit handelt es sich nicht um eine schwer zugängliche Stelle im Sinne der Ausnahmevorschrift des § 32 Abs. 2 Nr. 1ZollVG.«
Normenkette:
VO (EWG) Nr. 918/83 Art. 45, Art. 46 Abs. 1 Buchst a); Einreise- und Freimengen-Verordnung (EF-VO) § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; Einfuhr-Verbrauchssteuerbefreiungsverordnung (EVerbrStBV) § 1 Abs. 1 Satz 2; Verordnung zur Änderung von Vorschriften über außertarifliche Einfuhrabgabenbefreiungen Art. 4; ZollVG § 32 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ;
Tatbestand
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Kanzleitrainer Online" abrufen.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.