FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.05.2010
5 K 1190/08
Normen:
AO § 119 Abs. 1; AO § 272 Abs. 1 S. 3; AO § 272 Abs. 1 S. 5; AO § 276 Abs. 1; AO § 279 Abs. 1 S. 1;

Zur Bekanntgabe und inhaltlichen Bestimmtheit von Aufteilungsbescheiden

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.05.2010 - Aktenzeichen 5 K 1190/08

DRsp Nr. 2010/11714

Zur Bekanntgabe und inhaltlichen Bestimmtheit von Aufteilungsbescheiden

Abschließende Aufteilungsbescheide müssen einheitlich, d. h. den Gesamtschuldnern gleich lautenden Inhalts bekannt gegeben werden. Zudem müssen sie hinsichtlich der auf die Gesamtschuldner entfallenden Beträge wie auch hinsichtlich ihrer Begründung nachvollziehbar sein. Ist dies nicht der Fall, sind sie inhaltlich nicht hinreichend bestimmt. Schließlich müssen auf Vorauszahlungen erbrachte Tilgungsleistungen bei dem Gesamtschuldner berücksichtigt werden, der sie erbracht hat.

Normenkette:

AO § 119 Abs. 1; AO § 272 Abs. 1 S. 3; AO § 272 Abs. 1 S. 5; AO § 276 Abs. 1; AO § 279 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten sind zum einen die Aufteilungsbescheide für die Jahre 2003 und 2005 sowie zum anderen die Aufteilungsbescheide für die Jahre 2006 und 2007 streitig, die die zum Einkommensteuervorauszahlungsbescheid vom 1. Juni 2006 ergangenen acht Aufteilungsbescheide von März 2006 bis Dezember 2007 ersetzt haben.

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger erzielt als Psychotherapeut Einkünfte aus selbständiger Arbeit sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Klägerin erzielt Versorgungsbezüge, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus dem Institut für Kinderpsychologie K gewerbliche Einkünfte.