FG München - Urteil vom 26.07.2006
4 K 2198/06
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a ; StBerG § 36 Abs. 1 Nr. 1 § 36 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 70
DStRE 2007, 70
EFG 2007, 65

Zur Berechnung der 2-Jahresfrist nach § 36 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StBerG

FG München, Urteil vom 26.07.2006 - Aktenzeichen 4 K 2198/06

DRsp Nr. 2006/22968

Zur Berechnung der 2-Jahresfrist nach § 36 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StBerG

Die Berufsausbildung ist mit erfolgreichem Abschluss des Universitätsstudiums abgeschlossen. Auf die Erteilung der Diplomurkunde kommt es nicht an.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a ; StBerG § 36 Abs. 1 Nr. 1 § 36 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Hinblick auf die Zulassung zur Steuerberaterprüfung, zu welchem Zeitpunkt die Klägerin ihr Studium beendet hat.

Die Klägerin hat an der ...-Universität ... das Studium der Betriebswirtschaftslehre erfolgreich abgeschlossen. Die letzte Leistung, die die Klägerin im Rahmen ihrer Prüfung zu erbringen hatte, war die Diplomarbeit, die sie am 01.08.2005 einreichte.

Laut der Prüfungsordnung der Fakultät für Betriebswirtschaft der ...-Universität ... ist das Studium mit Ende des Monats abgeschlossen, in dem die letzte Leistung erbracht wurde. Dies war der 31.08.2005. Entsprechend ist im Diplomzeugnis der Klägerin der 31.08.2005 als Tag des Bestehens der Diplomprüfung ausgewiesen.

Die Korrektur der Diplomarbeit seitens des zuständigen Professors dauerte bis zum Februar 2006. Da die Note mithin noch ausstehend war, konnte das Diplomzeugnis der Klägerin erst am 28.02.2006 ausgestellt werden. Es lag aber bereits am 31.08.2005 eine Bestätigung des Professors vor, wonach die Diplomarbeit der Klägerin nach erster Durchsicht als "bestanden" gewertet wird.