FG München - Urteil vom 26.07.2006
4 K 1635/04
Normen:
GrEStG § 1 § 6 Abs. 3, 4 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 57

Zur Berechnung der 5-Jahresfrist nach § 6 Abs. 3 GrsEStG

FG München, Urteil vom 26.07.2006 - Aktenzeichen 4 K 1635/04

DRsp Nr. 2006/22967

Zur Berechnung der 5-Jahresfrist nach § 6 Abs. 3 GrsEStG

Die 5-Jahresfrist des § 6 GrEStG beginnt mit dem für die Steuerbegünstigung in Frage stehenden Erwerbsvorgang und ist von diesem aus zurückzuberechnen. Auf den Zeitpunkt der Steuererhebung kommt es nicht an. Ein Erwerbsvorgang ist verwirklicht, wenn die Beteiligten im Verhältnis zueinander gebunden sind.

Normenkette:

GrEStG § 1 § 6 Abs. 3, 4 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Beklagte (FA) die Steuerbefreiung gem. § 6 Abs. 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) in zutreffender. Höhe gewährt hat.

Die Klägerin (Klin) eine GmbH & Co KG erwarb mit notariellem Vertrag vom 01.07.2002 von der Fa. ... GmbH & Co. KG (E-KG) den Grundbesitz in L.. Der Kaufpreis bestand laut Kaufvertrag in der Übernahme der Darlehensschuld in Höhe von ca. 5,522 Mio. EUR zuzüglich Umsatzsteuer.

Laut Auszügen aus dem Handelsregister war Herr D. (B) im Zeitpunkt der Veräußerung Kommanditist der E-KG mit einer Kommanditeinlage von 7.750.000 DM (= 93,94 %) neben einem weiteren Kommanditisten mit einer Einlage von 500.000 DM. B ist auch alleiniger Kommanditist der Klägerin mit einer Einlage von 200.000 DM.