Streitig ist die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit eines Disagios im Zusammenhang mit einer fremd finanzierten Rente als Werbungskosten bei sonstigen Einkünften.
Der Kläger ist verheiratet und wird mit seiner Ehefrau zusammen veranlagt. Am 16. Dezember 1997 beantragte er die Erteilung einer verbindlichen Auskunft betreffend die steuerliche Anerkennung einer geplanten fremd finanzierten privaten Sofortrente. Der Beklagte lehnte mit Schreiben vom 19. Dezember 1997 die Erteilung der verbindlichen Auskunft ab, legte jedoch gleichwohl seine Rechtsauffassung dar. Auf den Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen.
Der Kläger und seine Ehefrau schlossen sodann eine am 1. Januar 1998 beginnende private Rentenversicherung ab. Gemäß Versicherungsschein war vereinbart:
"Versicherungsnehmer ...
versichert ...
mitversichert ...
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