Zur Berechnung des Kinderexistenzminimums nach § 53 EStG
FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 23.10.2001 - Aktenzeichen II 427/00
DRsp Nr. 2002/4189
Zur Berechnung des Kinderexistenzminimums nach § 53EStG
Nach § 53EStG i. d. F. des Gesetzes zur Familienförderung sind in dem Zeitraum der Jahre 1983 bis 1985 in Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht formell bestandskräftig hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge festgesetzt ist, für jedes bei der Festsetzung zu berücksichtigende Kind bestimmte Beträge als Existenzminimum der Kinder steuerfrei zu lassen.
Die Beteiligten streiten, ob der Beklagte das steuerfreie Existenzminimum für die Kinder der Kläger nach § 53EStG bei der Steuerneuberechnung für das Streitjahr in ausreichendem Maße berücksichtigt hat.
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