FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.10.2001
5 K 3463/97
Normen:
EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2 ; BGB § 1606 ; BGB § 1610 ;

Zur Berechnung und Schätzung des eigenen Unterhaltskostenbeitrags

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.10.2001 - Aktenzeichen 5 K 3463/97

DRsp Nr. 2002/2153

Zur Berechnung und Schätzung des eigenen Unterhaltskostenbeitrags

1. Bei Beurteilung des eigenen Unterhaltskostenbeitrags ist zu differenzieren zwischen dem Barunterhalt und dem Betreuungsunterhalt. 2. Trägt der Anspruchsteller nichts zur Höhe des von ihm erbrachten Bar- und Betreuungsunterhalts vor, so ist anhand einer abstrakten Unterhaltsprüfung zu klären, ob der Unterhalt des Kindes wahrscheinlich tatsächlich durch die öffentlichen Mittel (hier: materieller Aufwendungsersatz und Erziehungsgeld) abgedeckt ist. 3. Sowohl hinsichtlich des Bar- als auch des Betreuungsunterhalts kommen als Bezugsgröße als Pflegesätze des zuständigen Jugendamtes oder die Unterhaltsbeiträge nach der Düsseldorfer Tabelle in Betracht.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2 ; BGB § 1606 ; BGB § 1610 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Kindergeldberechtigung für das Pflegekind ...

Der Kläger ist Sonderschullehrer im Dienste des Landes Rheinland-Pfalz und erhält seine Dienstbezüge sowie das Kindergeld von dem Beklagten. Das Pflegekind ... geboren am 5. Mai 1986, lebt auf Grund des am 5. Juli 1996 geschlossenen Pflegevertrages mit dem Kinderdorf ... seit diesem Zeitpunkt in der Familie des Klägers. In dem Pflegevertrag heißt es unter Ziffer 17:

- "Zwischen den Vertragspartnern besteht Übereinstimmung, dass im Interesse der / des Betreuten dieser Vertrag nur endet