FG Hamburg - Urteil vom 23.07.2008
2 K 38/07
Normen:
EStG § 5 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3 a ; HGB § 249 ;
Fundstellen:
BB 2008, 2680

Zur Berücksichtigung einer pauschalen Gewährleistungsrückstellung

FG Hamburg, Urteil vom 23.07.2008 - Aktenzeichen 2 K 38/07

DRsp Nr. 2008/17729

Zur Berücksichtigung einer pauschalen Gewährleistungsrückstellung

Eine pauschale Rückstellung für Gewährleistungsverpflichtungen setzt ein auf betriebsspezifische oder branchenübliche Erfahrung gestütztes Wahrscheinlichkeitsurteil voraus.

Normenkette:

EStG § 5 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3 a ; HGB § 249 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um eine Gewährleistungsrückstellung.

Der Kläger ist seit ... 1994 Inhaber eines Metallverarbeitungsbetriebs und stellt mit seinem Betrieb Zubehörteile für Maschinen zur Fertigung von ... her. Hauptauftraggeber sind die Firmen A und - jedenfalls in den Streitjahren - B, die jeweils zu der sog. C-Gruppe gehören. Diese Firmen bauen die Werkstücke in Automaten zur Herstellung von ... ein, die weltweit vertrieben werden.

Der Kläger fertigt zunächst auf der Grundlage einer von der Forschungs- und Entwicklungsabteilung seines Auftraggebers vorgegebenen Konstruktionszeichnung einen Prototypen. Nach Überprüfung und positiver Bewertung dessen Funktionsfähigkeit erhält der Kläger den Auftrag für eine Serienherstellung.