FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.02.2007
4 K 2345/02
Normen:
EStG § 15a Abs. 1 ; EStG § 52 Abs. 33 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 1009
EFG 2007, 1018

Zur Berücksichtigung eines Aufgabegewinns aus der Auflösung eines nur durch verrechenbare Verluste entstandenen negativen Kapitalkontos

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.02.2007 - Aktenzeichen 4 K 2345/02

DRsp Nr. 2007/8492

Zur Berücksichtigung eines Aufgabegewinns aus der Auflösung eines nur durch verrechenbare Verluste entstandenen negativen Kapitalkontos

Ein rechnerisch aus der Auflösung eines negativen Kapitalkontos ermittelter Aufgabegewinn ist einem früheren Kommanditisten einer beendeten Personengesellschaft jedenfalls soweit nicht nach § 52 Abs. 33 EStG i.V.m. § 15a EStG zuzurechnen, wie das negative Kapitalkonto durch lediglich nach § 15a Abs. 1 und 2 EStG verrechenbare Verluste entstanden ist.

Normenkette:

EStG § 15a Abs. 1 ; EStG § 52 Abs. 33 ;

Tatbestand:

Streitig ist der Ansatz eines aus der Auflösung eines negativen Kapitalkontos resultierenden Veräußerungsgewinns.