FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.10.2000
6 K 2856/98
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Nr. 3 ; EStG § 63 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
DB 2001, 841
EFG 2001, 287

Zur Berücksichtigung von

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.10.2000 - Aktenzeichen 6 K 2856/98

DRsp Nr. 2001/7249

Zur Berücksichtigung von

Das Vermögen eines behinderten Kindes schließt die Berücksichtigung gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 EStG in Verbindung mit § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG nicht aus.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Nr. 3 ; EStG § 63 Abs. 1 Satz 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob und in welcher Höhe das Vermögen des behinderten Kindes der Klägerin im Rahmen der Zurechnung gemäß § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG zu berücksichtigen ist.

Die Klägerin ist Mutter des am 21. Juli 1951 geborenen ledigen Sohnes ... (im folgenden: U). Dieser erlitt im Jahre 1971 einen Unfall, infolgedessen er behindert ist. Laut Schwerbehindertenausweis vom 10. September 1985, der bis einschließlich August 2000 gültig ist, ist U zu 100 v. H. in seiner Erwerbsfähigkeit gehindert. Im Schwerbehindertenausweis ist das Merkzeichen "G" sowie die Notwendigkeit ständiger Begleitung "B" nachgewiesen worden. Eine nähere Beschreibung der Behinderung folgt aus einem ärztlichen Attest vom 22. Oktober 1991. U geht keiner Erwerbstätigkeit nach und lebt im Haushalt seiner Mutter. Die Klägerin ist zur Betreuerin ihres Sohnes bestellt worden.