FG Hamburg - Urteil vom 13.09.2001
II 211/97
Normen:
BewG § 2 ; BewG § 95 ; BewG § 97 ; BewG § 98a ; BewG § 103 ; BewG § 109 Abs. 4 ; VAG § 56 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 240

Zur Berücksichtigung von Abschlusskosten einer

FG Hamburg, Urteil vom 13.09.2001 - Aktenzeichen II 211/97

DRsp Nr. 2002/4204

Zur Berücksichtigung von Abschlusskosten einer

Rechnungsmäßig gedeckte Abschlusskosten einer Kapitallebensversicherung sind als Forderungen anzusetzen. Der beschlossene und gebundene Anteil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist als Verbindlichkeit zu berücksichtigen.

Normenkette:

BewG § 2 ; BewG § 95 ; BewG § 97 ; BewG § 98a ; BewG § 103 ; BewG § 109 Abs. 4 ; VAG § 56 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens auf den 1.1.1984 die rechnungsmäßigen Abschlusskosten für Lebensversicherungsverträge als Aktivwert (... Mio. DM) und die in den Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen enthaltenen verbindlich festgelegten (gebundenen) Beitragsüberschussanteile nur mit 90 v.H. des ermittelten Überschussbetrages statt mit 100 v.H. (Differenz von ... Mio. DM) passiviert werden dürfen.

Die Klägerin ist ein Versicherungsunternehmen, das u.a. Kapitallebensversicherungsverträge abschließt. Sie unterliegt der Aufsicht des Bundesamtes für das Versicherungswesen (BAV) und arbeitet nach den vom BAV genehmigten Geschäftsplänen (§§ 5 ff Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)). Beim Abschluss der jeweiligen Versicherungsverträge entstehen Kosten für ärztliche Untersuchungen, Provisionen, Vertragsausfertigungen etc.