I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zu Recht die von der Klägerin (Klin.) geltend gemachte Umsatzsteuer (USt) als erstattungsfähige Kosten berücksichtigt und in Höhe von 14.655,24 EURO festgesetzt hat.
In dem unter dem Az. I 83/98 anhängig gewesenen Verfahren setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit Beschluss vom 3. Dezember 2002 die an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 92.666,01 EURO fest. Mit der gegen diesen Beschluss erhobenen Erinnerung machte die Klägerin geltend, die Kostenerstattung sei einschließlich USt beantragt worden, der Kostenfestsetzungsbeschluss berücksichtige die geltend gemachte USt nicht, es bestehe die kostenrechtliche Vermutung, dass der Klägerin der Vorsteuerabzug nicht zustehe.
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