FG München - Urteil vom 20.07.2005
1 K 3306/04
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 § 12 Nr. 1 ;

Zur beruflichen Veranlassung des Besuchs sog. Rigpa-Seminare

FG München, Urteil vom 20.07.2005 - Aktenzeichen 1 K 3306/04

DRsp Nr. 2006/2316

Zur beruflichen Veranlassung des Besuchs sog. Rigpa-Seminare

Die Teilnahme einer Kinderärztin und Psychotherapeutin an buddhistisch geprägten sog. Rigpa-Seminaren ist nicht unerheblich durch private Gründe mit veranlasst, da es sich beim Buddhismus um eine religiös-philosophische Lehre handelt. Auch die durch die Seminare verbesserte Bewältigung der aus dem Beruf herrührenden persönlichen Betroffenheit (mentale Selbsthygiene) hat eine private Komponente, da die Gesundheit grundsätzlich dem Privatbereich zuzuordnen ist.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 § 12 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob als Fortbildungskosten geltend gemachte Aufwendungen als Betriebsausgaben abgezogen werden können.

Die Klägerin (Klin) ist von Beruf Kinderärztin und Psychotherapeutin. Sie ist nichtselbständig und auch selbständig tätig. Im Kinderzentrum in A arbeitet sie seit 1992 halbtags als Kinderärztin. Zuvor war sie in der dortigen Ambulanz als Oberärztin tätig. Daneben unterhält sie seit 1992 eine Privatpraxis mit Nebentätigkeitsgenehmigung ihres Arbeitgebers, in der sie ca. 10 Stunden pro Woche psychisch gestörte Patienten betreut.