FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.06.2000
3 K 3469/97
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 18 ; EG-Vertrag Art. 49;

Zur beruflichen Veranlassung von Aufwendungen eines Arztes für

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.06.2000 - Aktenzeichen 3 K 3469/97

DRsp Nr. 2001/2435

Zur beruflichen Veranlassung von Aufwendungen eines Arztes für

Aufwendungen eines Arztes für die Teilnahme an einem Kongress sind nur dann Berufsfortbildungskosten ((Sonder-)Betriebsausgaben), wenn ihre berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt. Dies ist aufgrund einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Eine Auslandsreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union führt für sich allein noch nicht zwingend zu der Annahme, dass eine private Mitveranlassung von nicht ganz untergeordneter Bedeutung vorliegt.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 18 ; EG-Vertrag Art. 49;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen eines Arztes für die Teilnahme an einem Kongress auf Teneriffa im Rahmen der Gewinnfeststellung einer Gemeinschaftspraxis als Sonderbetriebsausgaben anzuerkennen sind.

Die Kläger sind Ärzte, der Kläger ... ist auch Facharzt für innere Medizin. Im Streitjahr 1995 betrieben die Kläger (seit dem 1. Oktober 1992) in ... eine ärztliche Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts - GbR -; dabei stand die Geschäftsführung beiden Klägern als Gesellschaftern der GbR gemeinschaftlich zu.