FG Hamburg - Urteil vom 28.09.2007
6 K 94/05
Normen:
EStG § 49 Abs. 1 Nr.4 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 300

Zur beschränkten Steuerpflicht von Entlassungsabfindungen vor Einführung des Buchstaben d in § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG durch das Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.2003 (BGBl I 2003, 2645 )

FG Hamburg, Urteil vom 28.09.2007 - Aktenzeichen 6 K 94/05

DRsp Nr. 2007/23659

Zur beschränkten Steuerpflicht von Entlassungsabfindungen vor Einführung des Buchstaben d in § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG durch das Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.2003 (BGBl I 2003, 2645 )

Entlassungsabfindungen werden zur Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und des damit einhergehenden Verlusts künftigen Arbeitsverdiensts gezahlt. Entlassungsabfindungen werden damit nicht für die Ausübung einer Tätigkeit, sondern für deren Beendigung gezahlt. Sie gehören deshalb nicht zu den beschränkt steuerpflichtigen inländischen Einkünften i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a EStG, die eine Ausübung oder Verwertung nichtselbständiger Arbeit voraussetzen. Daher ergab sich bis zur Einführung des Buchstaben d in § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG durch das Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.2003 (BGBl I 2003, 2645) mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2004 bei Zufluss einer Entlassungsabfindung an beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer kein deutscher Besteuerungsanspruch.

Normenkette:

EStG § 49 Abs. 1 Nr.4 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Steuerpflicht einer Abfindung.