FG München - Urteil vom 12.03.2001
4 K 2212/99
Normen:
KraftStG 1 Abs. 1 Nr. 4 ; StVZO § 20 ; StVZO § 21 ;

Zur Besteuerung von Oldtimerfahrzeugen bei der KraftSt

FG München, Urteil vom 12.03.2001 - Aktenzeichen 4 K 2212/99

DRsp Nr. 2002/1100

Zur Besteuerung von Oldtimerfahrzeugen bei der KraftSt

Die Besteuerung eines Kraftfahrzeugs als Oldtimer setzt eine entsprechende Betriebserlaubnis nach §§ 20, 21 StVZO voraus.

Normenkette:

KraftStG 1 Abs. 1 Nr. 4 ; StVZO § 20 ; StVZO § 21 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob ein Kfz als Oldtimer zu besteuern ist. Entscheidungserheblich ist zunächst, ob der Beklagte (- FA -) den Einspruch des Klägers (Kl) zu Recht als unzulässig verworfen hat.

Der Kl hat am 13.11.1995 bei der Zulassungsstelle des Landratsamts ... das Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen ... zum Verkehr zugelassen. Es handelte sich um einen nicht schadstoffarmen Pkw (Antriebsart: Ottomotor) mit einem Hubraum von 4.785 ccm, Erstzulassung am 01.07.1956.

Mit KraftSt-Bescheid vom 07.10.1997 setzte das FA die Steuer auf jährlich 1.996,00 DM fest. Der Steuersatz änderte sich ab dem 01.07.1997 von 18,80 DM auf 41,60 DM pro angefangene 100 ccm Hubraum.

Mit Schreiben vom 08.12.1997 - beim Finanzamt eingegangen am 10.12.1997 - Frühleerung, legte der Kl Einspruch ein (§§ 355, 357 AO). Zur Begründung verwies er darauf, dass es sich um einen Oldtimer handele, der vom Finanzamt automatisch als solcher umgestellt werden müsse. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde am 08.01.1998 gestellt.