Die Beteiligten streiten darüber, ob in Kanada entstandene Zinsen auf Girokonten, die zur Verwaltung von Immobilien eingerichtet sind, gemäß dem DBA-Kanada der deutschen Besteuerung unterworfen werden dürfen oder ob sie den nach DBA steuerfreien Einkünften aus "unbeweglichem Vermögen" zuzurechnen sind.
Die Kläger zu 1. bis 11. sind die inländischen Gesellschafter der am 20.12.1985 gegründeten A Venture, der Klägerin zu 12. Diese ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts - GdbR -, die in den Streitjahren fünf in Kanada/Y belegene Liegenschaften besaß. Diese Liegenschaften wurden für die Klägerin zu 12. von fünf Treuhandgesellschaften nach kanadischem Recht gehalten. Die inländischen Gesellschafter waren zu 92% an der Klägerin zu 12. beteiligt. Die Geschäftsführung und Vertretung steht allen Gesellschaftern der GdbR gemeinschaftlich zu.
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