FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 29.08.2001
I 64/01
Normen:
AO § 125 Abs. 1 ; AO § 119 Abs. 1 ; AO § 122 ; AO § 157 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1530

Zur Bestimmtheit des Inhaltsadressaten eines Verwaltungsakts

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.08.2001 - Aktenzeichen I 64/01

DRsp Nr. 2001/16364

Zur Bestimmtheit des Inhaltsadressaten eines Verwaltungsakts

Der Inhaltsadressat eines Verwaltungsakts ist genügend bestimmt, wenn aus dem bekanntgegebenen Bescheid eindeutig zu entnehmen ist, an wen sich der Steuerbescheid richtet.

Normenkette:

AO § 125 Abs. 1 ; AO § 119 Abs. 1 ; AO § 122 ; AO § 157 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die wirksame Bekanntgabe von Steuerbescheiden.

Die Klägerin (Evangelisch-lutherische Sankt ...-Kirchengemeinde B) wurde mit Urkunde vom 1. April 1993 gegründet. Sie ist hervorgegangen aus der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde A - Nord, - Mitte und - Süd. Die Klägerin ist Trägerin der Friedhofsgärtnerei der beiden Friedhöfe in B. Mehr Friedhöfe gibt es in B nicht (Auskunft der Friedhofsverwaltung B vom 2. Aug. 2001). Trägerin der Friedhöfe war zuvor die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde zu B (bis Ende 1980), gefolgt von der Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde C - Mitte (bis Ende März 1993). Die Klägerin betreibt einen steuerpflichtigen Betrieb gewerblicher Art. Ihren Sitz hat die Klägerin im gleichen Gebäude wie das Rentamt D. Dem Rentamt obliegt die Auftragsverwaltung für neun Kirchengemeinden, nämlich für die:

1. Evangelisch-Lutherische Sankt ... Kirchengemeinde B (Klägerin),

2. Evangelisch-Lutherische ...kirchengemeinde B,

3. Evangelisch-Lutherische ...kirchengemeinde B,