BFH - Urteil vom 12.02.2015
V R 28/14
Normen:
AO § 122 Abs. 2 Nr. 1, § 169 Abs. 1 und 2, § 170 Abs. 2, § 171 Abs. 4, § 174 Abs. 4 und 5, § 355 Abs. 1, § 359, § 360; FGO § 57;
Vorinstanzen:
FG München , vom 29.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1886/11

Zur Beteiligung eines Dritten i.S. von § 174 Abs. 5 AO

BFH, Urteil vom 12.02.2015 - Aktenzeichen V R 28/14

DRsp Nr. 2015/8550

Zur Beteiligung eines Dritten i.S. von § 174 Abs. 5 AO

1. Über die formale Beteiligung i.S. des § 359 AO als Einspruchsführer oder Hinzugezogener hinaus ist ein Dritter auch dann an dem zur Änderung oder Aufhebung führenden Verfahren "beteiligt" i.S. des § 174 Abs. 5 AO, wenn er durch eigene verfahrensrechtliche Initiative auf die Aufhebung oder Änderung des Bescheides hingewirkt hat. 2. Keine eigene verfahrensrechtliche Initiative in diesem Sinne entwickelt, wer in seiner Eigenschaft als Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer einer GmbH in ein von dieser betriebenes Verfahren eingeschaltet war und dadurch von bevorstehenden Korrekturen Kenntnis gehabt und diese tatsächlich vorbereitet hat. 3. Die Kenntnis, die ein Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer einer GmbH von den Korrekturen im Verfahren der GmbH erlangt, kann ihm nicht unter Vertrauensschutzgesichtspunkten in seinem eigenen Besteuerungsverfahren entgegen gehalten werden.

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts München vom 29. April 2014 2 K 1886/11, die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 25. Mai 2011, soweit diese die Umsatzsteuer 2000 bis 2002 betrifft, und die Umsatzsteuerbescheide 2000 bis 2002 des Beklagten vom 15. September 2010 aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette: