FG München - Urteil vom 17.05.2006
4 K 4098/05
Normen:
BewG § 33 § 44 § 45 ;

Zur Bewertung als Geringstland oder Unland

FG München, Urteil vom 17.05.2006 - Aktenzeichen 4 K 4098/05

DRsp Nr. 2006/20817

Zur Bewertung als Geringstland oder Unland

Die brachliegende Fläche eines landwirtschaftlichen Grundstücks gehört nach wie vor zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen.

Normenkette:

BewG § 33 § 44 § 45 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte (Finanzamt) ein Grundstück zu Recht als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft - Stückländerei - bewertet hat.

I.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks in G., FlNr. 3433 (vor der Vermessung) zu 8.285 m2 bzw. Fl.Nrn. 3433, 3433/1-4 (nach der Vermessung).

Das Grundstück ist unter dem AZ 117/126/3433/000/0 des Finanzamts mit einem Einheitswert von 409 EUR bzw. 800 DM festgestellt, der Grundsteuermessbetrag beträgt 2,45 EUR bzw. 4,80 DM; Grundstücksart: Betrieb der Land- und Forstwirtschaft - Stückländerei -.

Mit Schreiben vom 4.6.2005 (Bl. 25 Finanzamts-Akte) beantragte der Kläger das Grundstück nur noch als Brachland einzustufen und die Einheitsbewertung bzw. die Grundsteuer entsprechend zu reduzieren bzw. herabzusetzen. Auf das weitere Schreiben des Klägers vom 16.7.2005 wird Bezug genommen.

Am 19.7.2005 wurde das Grundstück durch den amtlichen landwirtschaftlichen Sachverständigen (ALS) örtlich besichtigt und es wurden Bodenproben entnommen (vgl. Bl. 56-58 Finanzamts-Akte).