FG Hamburg - Urteil vom 06.06.2000
VI 137/98
Normen:
BewG § 12 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1172

Zur Bewertung von Verbindlichkeiten, deren Erfüllung

FG Hamburg, Urteil vom 06.06.2000 - Aktenzeichen VI 137/98

DRsp Nr. 2001/1689

Zur Bewertung von Verbindlichkeiten, deren Erfüllung

Eine ausschüttungsbedingte Körperschaftsteuerminderung, die erst im Folgejahr eintritt, ist bei der Bewertung der Körperschaftsteuerrückstellung und einer Genussscheinverpflichtung mit wirtschaftlicher Entstehung im laufenden Jahr nicht zu berücksichtigen.

Normenkette:

BewG § 12 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine in der Steuerbilanz der Klägerin passivierte Genussscheinbedienungspflicht bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens um die durch ihre Erfüllung im Folgejahr ausgelöste Körperschaftsteuerminderung (Herstellung der Ausschüttungsbelastung) zu kürzen ist.

Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft, gab im Jahr 1985 aufgrund eines Beschlusses ihrer Hauptversammlung vom 6. Dezember 1985 (Bl. 8 Rb-VSt-Akten) an ihre Aktionäre Genussscheine aus. Die noch im Jahr 1985 ausgegebenen Genussscheine waren wie folgt ausgestattet (Bl. 10 Rb-VSt-Akten):