Streitig ist, ob eine in der Steuerbilanz der Klägerin passivierte Genussscheinbedienungspflicht bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens um die durch ihre Erfüllung im Folgejahr ausgelöste Körperschaftsteuerminderung (Herstellung der Ausschüttungsbelastung) zu kürzen ist.
Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft, gab im Jahr 1985 aufgrund eines Beschlusses ihrer Hauptversammlung vom 6. Dezember 1985 (Bl. 8 Rb-VSt-Akten) an ihre Aktionäre Genussscheine aus. Die noch im Jahr 1985 ausgegebenen Genussscheine waren wie folgt ausgestattet (Bl. 10 Rb-VSt-Akten):
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