FG Niedersachsen - Urteil vom 28.01.2010
1 K 102/09
Normen:
FGO § 65;

Zur Bezeichnung des Klagebegehrens durch den Antrag in der Klageschrift

FG Niedersachsen, Urteil vom 28.01.2010 - Aktenzeichen 1 K 102/09

DRsp Nr. 2011/19179

Zur Bezeichnung des Klagebegehrens durch den Antrag in der Klageschrift

Zu den Anforderungen der Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens gemäß § 65 FGO. Zur Bezeichnung des Klagegegenstands gehört, dass das Ziel der Klage hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht wird. Ein Kl. muss substantiiert darlegen, inwiefern der angefochtene VA rechtswidrig ist und ihn in seinen Rechten verletzt. Das Gericht kann seiner Amtsermittlungspflicht erst nachkommen, wenn ein Kl. mitgeteilt hat oder aus den Umständen erkennbar ist, inwiefern Rechtsschutz begehrt wird.

Normenkette:

FGO § 65;

Tatbestand:

Streitig ist in formeller Hinsicht, ob die Klage unzulässig geworden ist. Materiell geht es um die Frage, ob Fahrtenbücher steuerlich anzuerkennen sind.