I.
Der Kläger erhob gegen die Gewinnfeststellungsbescheide für 1992, 1993, 1994 vom 22.04.1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.11.2000 Klage, ohne sie zu begründen. Eine Begründung sollte nachgereicht werden.
Nach erfolgloser Aufforderung durch die Senatsgeschäftstelle (Schreiben vom 27.12.2000 und Erinnerung vom 23.02.2001 und 26.03.2001) wurde mit Anordnung vom 08.05.2001 (zugestellt am 11.05.2001) gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Frist mit ausschließender Wirkung bis zum 15.06.2001 zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens gesetzt. Diese Frist blieb ungenutzt.
II.
Die Klage ist unzulässig.
Nach § 65 Abs. 1 FGO muß die Klage unter anderem den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Das Ziel der Klage muß hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BFH-Beschluß vom 26. November 1979 GrS 1/78, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1980, 99; BFH-Urteil vom 8. Juli 1998 I R 23/97, BStBl II 1998, 628).
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