I.
Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr 1991 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt wurden.
Der Kläger erzielte überwiegend Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Betreiben eines Kieswerks als Einzelunternehmer). Er ermittelte seinen Gewinn nach § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
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