FG München - Urteil vom 17.10.2000
13 K 3102/96
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3 ; EStG § 4 Abs. 1 ; EStR 1990 Abschn. 38 Abs. 2 ;

Zur Bilanzierung von Wiederauffüllungs- und Rekultivierungsverpflichtungen

FG München, Urteil vom 17.10.2000 - Aktenzeichen 13 K 3102/96

DRsp Nr. 2001/8782

Zur Bilanzierung von Wiederauffüllungs- und Rekultivierungsverpflichtungen

Eine zum Bilanzstichtag 31.3.1991 zu bildende Rekultivierungsrückstellung bemisst sich --ebenso wie die der Pflicht zur Wiederauffüllung-- durch kontinuierliche Ansammlung nach Maßgabe der durch den Abbau (hier: Kies) im jeweiligen Wirtschaftsjahr zugewachsenen Verpflichtung und nicht durch den vollen Rückstellungsbetrag für das Wirtschaftsjahr der Abräumung der Oberfläche.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3 ; EStG § 4 Abs. 1 ; EStR 1990 Abschn. 38 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr 1991 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt wurden.

Der Kläger erzielte überwiegend Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Betreiben eines Kieswerks als Einzelunternehmer). Er ermittelte seinen Gewinn nach § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG).