FG Hamburg - Urteil vom 15.06.2006
2 K 267/04
Normen:
FGO § 40 Abs. 2 ; EStG § 4 Abs. 1, Abs. 5 ; HGB § 344 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 2006, 2718
EFG 2006, 1652

Zur Bildung gewillkürten Betriebsvermögens

FG Hamburg, Urteil vom 15.06.2006 - Aktenzeichen 2 K 267/04

DRsp Nr. 2006/24646

Zur Bildung gewillkürten Betriebsvermögens

Die Widmung eines Wirtschaftsgutes zu gewillkürtem Betriebsvermögen setzt die objektive Eignung voraus, den Betrieb zu fördern und ihm zu dienen. Die Eignung zur Förderung eines Gewerbebetriebes kann bei einem zu fremden Wohnzwecken vermieteten Grundstück grundsätzlich vorliegen. Sie fehlt jedoch, wenn das Grundstück zu fast 100 % fremdfinanziert ist und die Fremdkapitalzinsen höher sind als die Mieterträge. Dass das Grundstück in Zukunft einmal gewinnbringend sein wird, kann einen betrieblichen Förderungszusammenhang nicht begründen; maßgebend sind die Umstände im Zeitpunkt der Einlage.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2 ; EStG § 4 Abs. 1, Abs. 5 ; HGB § 344 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob mehrere in A und B belegene Eigentumswohnungen des Klägers zu seinem Betriebs- oder Privatvermögen gehören.