Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Erfolg. Die von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kommt einer Rechtssache dann grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (vgl. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, § Tz. 46, 50 und 52 f., mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen).
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