FG Hamburg - Urteil vom 06.06.2006
8 K 66/06
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b ;

Zur Definition des häuslichen Arbeitszimmers nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG

FG Hamburg, Urteil vom 06.06.2006 - Aktenzeichen 8 K 66/06

DRsp Nr. 2006/22938

Zur Definition des häuslichen Arbeitszimmers nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG

Ein häusliches Arbeitszimmer liegt vor, wenn ein Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist, vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient. In der Regel erfolgt eine Nutzung durch den Steuerpflichtigen, der kein Personal hat und keinen oder nur geringen Publikumsverkehr. Dient das Arbeitszimmers zu mehr als 50 % der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit oder steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, so wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 2.400 DM begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b ;

Tatbestand:

Die Kläger begehren die steuerliche Berücksichtigung von Kosten für ein im Privathaus eingerichtetes Büro / Arbeitszimmer.

Der Kläger ist Arbeitnehmer bei der B AG, die Klägerin arbeitet bei der Freien und Hansestadt Hamburg. Sie verfügen jeweils über ein vom Arbeitgeber gestelltes Arbeitszimmer. Daneben betreibt der Kläger zu 1. gewerblich ein Vermittlungsbüro für Diplom-Arbeiten, dafür nutzt er ein Zimmer in dem Privathaus.