FG Berlin - Urteil vom 30.03.2000
1 K 1374/99
Normen:
BGB § 320 ; BewG § 15 Abs. 1 ; GrEStG § 8 Abs. 1 ; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ; MaBV § 3 Abs. 1 ;

Zur Einbeziehung eines Kapitalnutzungsvorteils in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage

FG Berlin, Urteil vom 30.03.2000 - Aktenzeichen 1 K 1374/99

DRsp Nr. 2002/12060

Zur Einbeziehung eines Kapitalnutzungsvorteils in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage

Der Kapitalnutzungsvorteil, den der Verkäufer eines Grundstückes durch die vorzeitige Kaufpreiszahlung des Erwerbers erlangt, ist in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wobei der erlangte Vorteil nach § 15 Abs. 1 BewG mit 5,5 v. H. des Jahreswertes zu bewerten ist.

Normenkette:

BGB § 320 ; BewG § 15 Abs. 1 ; GrEStG § 8 Abs. 1 ; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ; MaBV § 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Kapitalnutzungsvorteil, den die Grundstücksverkäuferin durch die vorzeitige Kaufpreiszahlung der Kläger zum 18. Dezember 1998 erhalten hat, in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist.

Die Kläger erwarben mit Vertrag vom 18. Dezember 1998 auf der im Gebiet ... liegenden Grundstücksfläche einen Miteigentumsanteil .000 an dem Grundstück im Gebiet ... verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan Nr. 36 bezeichneten Wohnung nebst Abstellraum und einem Tiefgaragenstellplatz .000 Miteigentumsanteil am Grundstück Pokketpark.