Die Beteiligten streiten inzwischen nur noch über die Frage, ob Aufwendungen der Kläger in Bezug auf das Objekt ... in ... als sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen oder als anschaffungsnaher Aufwand zu behandeln sind.
Die Kläger sind zu je 1/2 Beteiligte an einer Grundstücksgemeinschaft und erzielten im Streitjahr - 1994 - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus diversen Objekten.
Am 18. Dezember 1990 erwarben die Kläger das Objekt ... in ... zu einem Gesamtkaufpreis in Höhe von 105.000 DM. Das Grundstück hat eine Größe von 443 qm; das aufstehende Gebäude bestand bei Erwerb aus 2 Wohnungen mit je 59 qm. Der Kaufpreis entfiel zu 63.792 DM auf den Grund und Boden und zu 41.208 DM auf das Gebäude.
Nach dem Erwerb führten die Kläger am Gebäude umfangreiche Arbeiten durch:
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