FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 09.02.2000
IV 1256/96
Normen:
EStG§ 2 Abs. 1 Nr. 6; EStG§ 21 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1;

Zur Einkünfteerzielungsabsicht

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.02.2000 - Aktenzeichen IV 1256/96

DRsp Nr. 2001/7280

Zur Einkünfteerzielungsabsicht

Wenn aus besonderen Umständen geschlossen werden kann, daß der Steuerpflichtige sich die Möglichkeit verschafft hat ein Mietobjekt innerhalb einer bestimmten Frist, während der er keinen Gesamtüberschuss erzielen kann, zu verkaufen, liegt keine Einkünfteerzielungsabsicht vor.

Normenkette:

EStG§ 2 Abs. 1 Nr. 6; EStG§ 21 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Der Kläger (Kl.) begehrt mit seiner Klage für das Streitjahr 1991 die Anerkennung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung (VuV) hinsichtlich des Objekts A. Nach Ansicht des Finanzamtes (FA) fehlt es am Tatbestandsmerkmal der Einkünfteerzielungsabsicht.