FG Düsseldorf, vom 09.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 V 3187/07
Zur Einkünfteerzielungsabsicht auf Anteilseignerebene bei geschlossenem Immobilienfonds
BFH, Beschluss vom 02.07.2008 - Aktenzeichen IX B 46/08
DRsp Nr. 2008/15822
Zur Einkünfteerzielungsabsicht auf Anteilseignerebene bei geschlossenem Immobilienfonds
»Soll nach dem Konzept eines geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Personengesellschaft die Vermietungstätigkeit des Fonds nur 20 Jahre umfassen, ist sie nicht auf Dauer ausgerichtet und die Einkünfteerzielungsabsicht muss auf beiden Ebenen (auf der Ebene der Personengesellschaft wie auf der Ebene des Gesellschafters) überprüft werden.«