FG München - Urteil vom 18.03.2008
6 K 4293/06
Normen:
EStG § 9 ; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2009, 252

Zur Einkunftserzielungsabsicht bei VuV; Berücksichtigung von Kosten einer Erschließungsmaßnahme als Werbungskosten

FG München, Urteil vom 18.03.2008 - Aktenzeichen 6 K 4293/06

DRsp Nr. 2008/13815

Zur Einkunftserzielungsabsicht bei VuV; Berücksichtigung von Kosten einer Erschließungsmaßnahme als Werbungskosten

1. Bei der Rechtsprechung des BFH zur Einkunftserzielungsabsicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist bei bebauten Grundstücken keine Differenzierung bezüglich einer Wohnbebauung ersichtlich. 2. Betreffen Kosten einer Erschließungsmaßnahme ein bereits erschlossenes Grundstück, liegen grundsätzlich sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen vor.

Normenkette:

EStG § 9 ; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob und in welcher Höhe Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV) für die Veranlagungszeiträume 1996, 1998 und 1999 bei der Einkommensteuerveranlagung der zusammenveranlagten Kläger zu berücksichtigen sind.

1986 hat die Klägerin das, 2.730 m2 große, Grundstück XY zu einem Kaufpreis von 152.000 DM erworben. Im Erwerbszeitpunkt war das Grundstück mit einem Wohnhaus, einem Kuhstall inkl. Nebengebäuden sowie einem Stadel bebaut.

In den Streitjahren wurde das Grundstück wie folgt genutzt:

- Vermietung des Kuhstalls mit Nebenraum zu einer Jahrespacht von 800 DM. Der Mieter war berechtigt, Pferde und seine Kutsche in die gemieteten Räumlichkeiten einzustellen, den Garten durfte er zum Auslauf der Pferde nutzen.