FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.08.2006
6 K 1627/05 Z
Normen:
KN Allgemein;

Zur Einreihung von Schuhen mit besonders aufwändig gestalteter Laufsohle

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.08.2006 - Aktenzeichen 6 K 1627/05 Z

DRsp Nr. 2006/24672

Zur Einreihung von Schuhen mit besonders aufwändig gestalteter Laufsohle

Auch Schuhe mit besonders gestalteter Laufsohle, nach deren Aufbau die Schuhe in bestimmter Weise zu therapeutischen Zwecken Verwendung finden, sind in die Unterpos. 6404 1990 KN einzureihen.

Normenkette:

KN Allgemein;

Tatbestand:

Strittig ist die Einreihung eines sog. "mBT-Schuhs".

Die Klägerin beantragte am 30. Oktober 2003 eine verbindliche Zolltarifauskunft -vZTA- für einen dem Aussehen einem Sportschuh oder einem Straßenschuh gleichenden mBT-Schuh, dessen besonders dicke Sohle über keinen Absatz verfügt und bei dem die Lauffläche der Sohle gerundet ist (vgl. Foto Bl. 120Rs der Verwaltungsakte). Die Laufsohle des Schuhs besteht aus Kautschuk, in den ein harter Kern aus einer dreidimensional geformten Fiberglas-/Kunststoffplatte und ein Fersenpolster eingearbeitet ist. Der Schaft des Schuhs besteht aus einem geschlossenen Oberteil aus Spinnstoff, auf den an mehreren Stellen riemenartige Stücke aus Leder als Verstärkung aufgesetzt sind. Der Schuh wird mit Schnürsenkeln verschlossen, serienmäßig hergestellt und paarweise verkauft. Die Klägerin begehrt die Einreihung des Schuhs in die Pos. 90.19 KN als Gerät für die Mechanotherapie.