FG Hamburg - Urteil vom 28.02.2008
4 K 27/03
Normen:
KN 3816 0000;

Zur Einreihung von Spinell in die Kombinierte Nomenklatur

FG Hamburg, Urteil vom 28.02.2008 - Aktenzeichen 4 K 27/03

DRsp Nr. 2008/11586

Zur Einreihung von Spinell in die Kombinierte Nomenklatur

Synthetisch zur Verwendung als Feuerfestmaterial hergestelltes Spinell unterfällt nicht der Position 3816 0000, wenn es vor seiner Verwendung noch gebrochen und gemahlen werden muss.

Normenkette:

KN 3816 0000;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die verbindliche Einreihung von zwei Arten feuerfester, synthetisch hergestellter Spinelle in die Kombinierte Nomenklatur (im Folgenden: KN).

I.

Die Klägerin betreibt (ausweislich der Angaben auf der Internetseite www. ......) ein im Hafen A gelegenes Unternehmen mit eigener Umschlagsanlage, das sich im Wesentlichen mit dem Brechen und Klassieren sowie der Vermahlung und dem Absacken vor allem von kaustischer Magnesia, wie auch Sinter- und Schmelzmagnesia sowie artverwandten Mineralien befasst.

Natürlicher Spinell ist ein im kubischen Kristallsystem kristallisierendes Magnesium-Aluminium-Oxid-Mineral mit der chemischen Formel MgAl2O4. Lupenreine Spinelle sind begehrte, seltene Schmucksteine.