Streitig ist die Berücksichtigung eines Beteiligungsverlustes.
Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Durch ihren jetzigen Verfahrensbevollmächtigten wurden sie auf die Firma A GmbH (im Folgenden GmbH), zu deren Gründungsgesellschaftern der Bevollmächtigte zählte, aufmerksam gemacht. Die Gesellschaft plante, sich aufgrund einer ihr zugänglich gemachten Erfindung auf dem Gebiet der Herstellung von Gravurfolien zu engagieren und benötigte für die Entwicklung der Folien und der dafür erforderlichen Maschinen Kapital. Der Kläger beschloss, sich am Kapital der Gesellschaft mittels seines Verfahrensbevollmächtigten als Treuhänder zu beteiligen.
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