FG Hamburg - Beschluss vom 11.06.2001
IV 111/01
Normen:
BranntwMonG § 143 ;

Zur Entziehung einer im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren beförderten Alkoholsendung

FG Hamburg, Beschluss vom 11.06.2001 - Aktenzeichen IV 111/01

DRsp Nr. 2006/22930

Zur Entziehung einer im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren beförderten Alkoholsendung

Zu der Frage, wodurch eine im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren beförderte Alkoholsendung dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wird. Hier: Angabe eines Empfängers (ein Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat) bei der Zollanmeldung, zu dem die Ware jedoch nie gelangen sollte und Beförderung der Ware mit der inhaltlich unrichtigen Versandanmeldung.

Normenkette:

BranntwMonG § 143 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten darum, ob der Antragsgegner von der Antragstellerin zu Recht Branntweinsteuer in Höhe von 1.174.081,20 DM angefordert hat.