FG Hamburg - Urteil vom 20.06.2006
4 K 76/05
Normen:
BranntwMonG § 143 ;

Zur Entziehung einer im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren beförderten Alkoholsendung

FG Hamburg, Urteil vom 20.06.2006 - Aktenzeichen 4 K 76/05

DRsp Nr. 2006/24642

Zur Entziehung einer im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren beförderten Alkoholsendung

1. Zu der Frage, wodurch eine im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren beförderte Alkoholsendung dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wird. Hier: Angabe eines Empfängers (ein Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat) bei der Zollanmeldung, zu dem die Ware jedoch nie gelangen sollte und Beförderung der Ware mit der inhaltlich unrichtigen Versandanmeldung. 2. Zur Frage der Zuständigkeit für die Abgabenerhebung.

Normenkette:

BranntwMonG § 143 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob der Beklagte von der Firma A GmbH & Co. KG, zu Recht Branntweinsteuer in Höhe von 1.174.081,20 DM angefordert hat.