FG München - Beschluss vom 15.09.2003
13 V 2612/03
Normen:
FGO § 62 Abs. 2, 3, 4 ; FGO § 40 Abs. 2 ; FGO § 42 ; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ; AO § 351 Abs. 2 ;

Zur Erforderlichkeit der Identität der Verfahrensgegenstände im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung; vorläufiger Rechtsschutz gegen die Folgen der im Grundlagenbescheid getroffenen Feststellungen

FG München, Beschluss vom 15.09.2003 - Aktenzeichen 13 V 2612/03

DRsp Nr. 2003/13207

Zur Erforderlichkeit der Identität der Verfahrensgegenstände im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung; vorläufiger Rechtsschutz gegen die Folgen der im Grundlagenbescheid getroffenen Feststellungen

1. Die vorherige Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung durch die Behörde genügt als Zugangsvoraussetzung für den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an das Gericht nur, wenn mit dem Antrag die selben Gründe vorgebracht werden. 2. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids, der mit Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen im Gewinnfeststellungsbescheid begründet wird, ist wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 2, 3, 4 ; FGO § 40 Abs. 2 ; FGO § 42 ; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ; AO § 351 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, in welcher Höhe Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung der Bareinlage des Antragstellers in Höhe von 610.000 DM in die GbR ... (GbR G+M) als Sonderbetriebsausgaben des Antragstellers abziehbar sind und ob der vom Antragsteller bei Beendigung der Gesellschaft erzielte Veräußerungsgewinn nach § 34 Einkommensteuergesetz in der für das Streitjahr gültigen Fassung (EStG) tarifbegünstigt ist.