I.
Streitig ist im Einspruchsverfahren, in welcher Höhe Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung der Bareinlage des Antragstellers in Höhe von 610.000 DM in die GbR ... (GbR G+M) als Sonderbetriebsausgaben des Antragstellers abziehbar sind und ob der vom Antragsteller bei Beendigung der Gesellschaft erzielte Veräußerungsgewinn nach § 34 Einkommensteuergesetz in der für das Streitjahr gültigen Fassung (EStG) tarifbegünstigt ist.
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