FG Niedersachsen - Urteil vom 11.03.1999
XI 642/97

Zur Ermessensausübung bei der Entscheidung des Finanzamts über einen Antrag auf Rücknahme eines bestandskräftigen Haftungsbescheids

FG Niedersachsen, Urteil vom 11.03.1999 - Aktenzeichen XI 642/97

DRsp Nr. 1999/10530

Zur Ermessensausübung bei der Entscheidung des Finanzamts über einen Antrag auf Rücknahme eines bestandskräftigen Haftungsbescheids

1. Bei einem Haftungsbescheid ist ein zur Nichtigkeit des Bescheides führender besonders schwerer Fehler nur anzunehmen, wenn der Bescheid nicht die ihn erlassende Behörde, den Haftungsschuldner, die Haftungsschuld, und/oder die Art der Steuer angibt für die gehaftet werden soll. 2. Selbst ein siebenjähriges Untätigbleiben der Behörde allein reicht nicht aus, den Tatbestand der Verwirkung zu erfüllen. 3. Die Rücknahme eines rechtswidrigen belastenden Verwaltungsaktes steht im Ermessen der Finanzbehörde. 4. Die Ablehnung, eines bestandskräftigen Bescheid zurückzunehmen, ist in der Regel nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Betroffene in der Lage war, die eine Rücknahme rechtfertigenden Gründe bei fristgerechter Einlegung des zulässigen Rechtsbehelfs vorzubringen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Rücknahme eines Haftungsbescheides hat und, falls das nicht der Fall sein sollte, ob Zahlungsverjährung eingetreten ist.