FG Nürnberg - Urteil vom 14.07.2006
VII 175/02
Normen:
EStG § 32c § 34 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 40

Zur Ermittlung des Entlastungsbetrags nach § 32c EStG

FG Nürnberg, Urteil vom 14.07.2006 - Aktenzeichen VII 175/02

DRsp Nr. 2006/29755

Zur Ermittlung des Entlastungsbetrags nach § 32c EStG

Bei der Berechnung des Entlastungsbetrages nach § 32c EStG ist keine Beschränkung auf den Differenzbetrag zwischen dem zu versteuernden Einkommen und den nach § 34 EStG begünstigten Gewinnen vorzunehmen.

Normenkette:

EStG § 32c § 34 ;

Tatbestand:

Streitig ist bei der Berechnung des Steuerentlastungsbetrags nach § 32c EStG in der 1995 und 1996 geltenden Fassung, ob bei der Ermittlung des Anteils der nach § 32c Abs. 2 EStG begünstigten gewerblichen Einkünfte am zu versteuernden Einkommen nach § 32c Abs. 3 EStG eine Obergrenze in Höhe des zu versteuernden Einkommens abzüglich der nach § 34 EStG tarifbegünstigten gewerblichen Einkünfte besteht.

Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger erzielte in den Streitjahren 1995 und 1996 im Immobilienbereich laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie ebenfalls gewerbliche, nach § 34 EStG tarifbegünstigte Veräußerungsgewinne, Einnahmen aus Kapitalvermögen und Verluste aus Vermietung und Verpachtung. Die Klägerin bezog Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.